Strafbefehl
Strafrecht
Neben dem üblichen Hauptverfahren, also der Anklageerhebung mit anschließender Hauptverhandlung, gibt es das sogenannte Strafbefehlsverfahren. Hierbei kommt es im Unterschied zum normalen Verfahren zu keiner öffentlichen Anklage. Vielmehr wird der Strafbefehl zugestellt und nach Ablauf der Einspruchsfrist rechtskräftig. Er entfaltet dann grundsätzlich dieselbe Wirkung wie ein Urteil.
Der Erlass eines Strafbefehls hat den Vorteil, dass eine unter Umständen belastende Verhandlung unter den Augen der Öffentlichkeit vermieden wird. Allerdings kommt dieser Weg nur bei Straftaten geringerer Schwere zum Tragen. Dies sind solche, die keine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsehen (sog. Vergehen).
Da der Erlass eines Strafbefehls praktisch mit einer Verkürzung des rechtlichen Gehörs einhergeht, gibt es die Möglichkeit, gegen diesen vorzugehen. So kann sowohl gegen den Strafbefehl insgesamt durch Einspruch vorgegangen werden, als auch nur gegen die Höhe der Strafe. Allerdings ist die Einlegung eines wirksamen Einspruchs an eine zweiwöchige Frist gebunden. Diese beginnt mit Zustellung des Strafbefehls. Soweit die Frist verstrichen ist, wird der Strafbefehl grundsätzlich rechtskräftig und ist nicht mehr angreifbar. Etwas anderes gilt, wenn die Frist unverschuldet nicht eingehalten werden konnte. Dann gibt es die Möglichkeit eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu erreichen und den Einspruch nachzuholen. Soweit jedenfalls fristgerecht Einspruch eingelegt wurde, hat dies zur Folge, dass es zu einer öffentlichen Verhandlung kommt, bei der aber die Möglichkeit besteht, der Verhandlung fern zu bleiben und einen Rechtsanwalt mit der Verteidigung zu beauftragen.
Vor Einlegung eines Einspruchs sollte man sich aber klar machen, dass neben einem Freispruch auch eine schärfe Strafe als die ursprünglich verhängte in Betracht kommt. Deshalb sollte in jedem Fall vor diesem Schritt das Gespräch mit seinem Anwalt gesucht werden, um so die die Erfolgsaussichten bzw. Risiken abschätzen zu können. Gerne stehen Ihnen die Rechtsanwälte der Kanzlei Hantschel & Wollny hier zur Verfügung.
Wichtig ist schließlich, dass es im Unterschied zum normalen Hauptsacheverfahren, welches seinem Abschluss nicht wiedereröffnet werden kann, auch ein rechtskräftiger Strafbefehl einem erneuten Verfahren nicht entgegensteht. Dies setzt aber voraus, dass es sich bei der Tat nunmehr um ein Verbrechen handelt. Dabei handelt es sich um solche Straftatbestände, die eine Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr vorsehen.