DURCHSUCHUNG

Strafrecht

DURCHSUCHUNG

Die Durchsuchung der Wohnung oder der Geschäftsräume bedarf grundsätzlich der Anordnung eines Richters. Nur in Eilfällen (sog. Gefahr in Vollzug) darf die Durchsuchung auch ohne vorherige richterliche Anordnung durchgeführt werden.

 

Da diese Maßnahme im besonderen Maße in die Privat- und Intimsphäre einer Person sowie in das Grundrecht auf die Unverletzlichkeit der Wohnung (Art. 13 GG) eingreift, sollte sofort ein Verteidiger kontaktiert werden. Dieser hat dann die Möglichkeit (auch vor Ort) abzuschätzen, welche sinnvollen Gegenmaßnahmen ergriffen werden können – etwa noch am Telefon eine Entscheidung des Ermittlungsrichters über die Einstellung der Durchsuchung herbeizuführen. Soweit Sie Betroffener einer Durchsuchung sind, sollten Sie nicht zögern, die Dienste der Rechtsanwälte der Kanzlei Hantschel & Wollny in Anspruch zu nehmen. Wir werden dann die rechtlichen Umstände dieser Maßnahme prüfen und gegebenenfalls noch an Ort und Stelle Gegenmaßnahmen ergreifen. Genannt seien hier beispielsweise der Widerspruch hinsichtlich bestimmter Gegenstände die einem Beschlagnahmeverbote unterliegen. Dies gilt etwa für Korrespondenzunterlagen zwischen Anwalt und Mandant.

 

Aber auch ohne die Anwesenheit eines Verteidigers sollte man sich in jedem Falle eine schriftliche Mitteilung geben lassen, der den Grund der Durchsuchung benennt. Von besonderer Wichtigkeit ist der Durchsuchungsbeschluss selbst. Dieser muss insbesondere die Tat bezeichnen, aufgrund derer die Durchsuchung erfolgt. Nach der Strafprozessordnung ist eine solche grundsätzlich nur dann zulässig, wenn Ziel und Zweck das Auffinden von Beweismitteln ist. Daneben gibt es auch die Möglichkeit auf Grundlage der Polizeigesetze der Länder Durchsuchungen vorzunehmen. Diese dienen aber im weitesten Sinne der Gefahrenabwehr und nicht der Strafverfolgung, haben aber im Wesentlichen die gleichen Voraussetzungen. Sollte es tatsächlich zu einer Beschlagnahme von Gegenständen kommen, haben Sie das Recht, eine Bescheinigung hierüber zu fordern. Es empfiehlt sich im Übrigen einer etwaigen Beschlagnahme zu widersprechen, bzw. Gegenstände nicht freiwillig herauszugeben.

 

Wichtig ist darüber hinaus – wie immer –  gegenüber den Beamten keine Angaben zur Sache zu machen bzw. bei Fragen auf sein Schweigerecht aufmerksam zu machen. Darüber hinaus sind Sie niemals verpflichtet, den Beamten bei der Durchsuchung in irgendeiner Weise behilflich zu sein. Das heißt zum Beispiel, auf die Frage eines Beamten, wo sich eine bestimmte Sache befinde, muss nicht geantwortet werden. Die einzige Verpflichtung die gegenüber den Strafverfolgungsbehörden besteht, ist die, dass die Maßnahme nicht aktiv gestört werden darf, sie also zu dulden ist.

 

Ist die Durchsuchung bereits beendet, sollte in Erwägung gezogen werden, gegen die Durchsuchungsanordnung bzw. gegen die Beschlagnahme, Rechtsbehelfe einzulegen. Gerne stehen Ihnen hier die Rechtsanwälte der Kanzlei Hantschel & Wollny zur Seite